Verkauf- und Lieferbedingungen

 

der Firma

 

BRUNS & Co Holzverwertungsgesellschaft mbH

Holzufer 6

45478 Mülheim/Ruhr

Tel.                 (+49) 208 58 97 40

Fax                 (+49) 208 58 97 466

E-Mail            holz@brunsholz.de

 

Allen Angeboten und Verkäufen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen der Besteller oder Verbandsbedingungen gelten nur soweit, als sie in unseren Auftragsbestätigungen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Einkaufs-bedingungen des Kunden sind uns gegenüber unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht aus-drücklich widersprechen. Alle abweichenden Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Vertreter sind ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung unwirksam.

 

1. Lieferverpflichtung:

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Liefer-möglichkeit angenommen. Unsere Lieferpflicht beschränkt sich auf die zur Zeit der Abnahme vorhandenen Lagervorräte.

 

2. Lieferfristen:

Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr. Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung dieser Fristen, ohne dass dem Besteller hieraus ein Recht auf Entschädigung oder Rücktritt vom Vertrage erwächst. Ein- und Ausfuhrverbote des Herkunfts-, Liefer- oder Bestimmungslandes, Verweigerung der Einfuhr-, Ausfuhr-, oder Zahlungserlaubnis, Kriegsgefahr, Unruhen, Transporthindernisse, Vernichtung der Ware durch Aufruhr, Feuer- oder Wasserschäden oder ähnliche Ereignisse berechtigen uns nicht nur zur Verlängerung der Lieferfrist, sondern auch zum Rücktritt vom Vertrage, auch wenn die Behinderung nur vorübergehend ist.

 

3. Abnahme:

Der Käufer ist verpflichtet, bei Übergabe oder vor Versendung der Ware, soweit es sich nicht um ein Direktgeschäft handelt, dieselbe abzunehmen. Falls nicht Abnahme der Ware an unserem Lagerplatz oder am jeweiligen Lagerplatz der Ware erfolgt, sichert der Käufer anstandslose Annahme und unbedingte Anerkennung der Qualität und der Vermessung, der Stückzahl und der Sortierung, des Gewichtes und des Zustandes der Ware zu. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab, so geht das Auswahlrecht auf uns über und wir können auf Grund einer Rechnung über die von uns ausgewählte Ware Zahlung beanspruchen. Ferner sind wir berechtigt, das übliche Lagergeld zu berechnen oder die Ware zu Lasten und auf Gefahr des Käufers anderweitig einzulagern.

Das Vorstehende gilt sinngemäß für Abrufaufträge, wenn der Käufer den Abruf nicht rechtzeitig erteilt. Leistet in diesem letzteren Falle der Käufer unserer schriftlichen Auf-forderung zur Erteilung des Abrufes nicht binnen 8 Tagen Folge, so sind wir ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder über die bestellte, abzurufende Ware Rechnung zu erteilen.

 

 

4. Bestimmungsort:

Wir sind nicht verpflichtet, die verkaufte Ware an einen anderen Bestimmungsort als den im Verkaufsschein bezeichneten zu verladen. Im Zweifel gilt der Hauptniederlassungsort des Käufers als Bestimmungsort.

 

5. Preisberechnung:

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager Mülheim a. d. Ruhr oder auswärtigem Lagerort der Ware. Alle Frachten, bei unverzollter Ware auch Zollbeträge, Einfuhrumsatzsteuer, Grenzspesen etc. sind vom Käufer skontofrei vorzulegen. Planenmiete, Verpackung und Rollgeld gehen zu Lasten des Käufers.

Liegt zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Ware ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten oder handelt es sich um einen langfristigen Rahmenliefervertrag, so ist der Verkäufer berechtigt, bei einer Erhöhung der Rohstoffpreise und/oder Lohnkosten eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Kosten dem Kaufpreis aufzuschlagen.

Bei Blockware sind die Seitenbretter ohne Rücksicht auf ihre Dimensionen zu dem Preise zu übernehmen, zu dem der zugehörige Block berechnet ist.

Rund- bzw. Vierkantholz wird berechnet:

a)bei Lieferung über Lager Mülheim a. d. Ruhr zu dem dort von unserem Zollbeauftragten festgestellten Ladungsgewicht bzw. Bruttomaß;

b)bei Lieferung direkt vom Seehafen zu dem dort festgestellten Eichgewicht bzw. dem dort von unserem Beauftragten genommenen Aufmass;

c)bei Lieferung direkt von Grenzstation gilt b) entsprechend.

 

6. Zahlung:

Sofern nichts anderes verzeichnet ist, hat Zahlung spätestens bei Verladung der Ware zu erfolgen. Teillieferungen gelten für die Zahlung als selbständige Leistung; zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbanksatz oder in Höhe der üblichen Bankkreditunkosten zu berechnen.

Bei Zahlung in Akzepten oder Rimessen, die bei jedem Auftrag einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Stempelkosten, Diskontspesen, welche mindestens 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbanksatz liegen und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Die Annahme von Akzepten  oder Rimessen bedeuten keine Stundung der Kaufpreisforderung.

Verweigert unsere Hausbank die Diskontierung auch nur einzelner Akzepte oder Kundenwechsel des Käufers oder gibt sie, gleichviel aus welchem Grunde, auch nur einzelne vor dem Verfalltage zurück, so können wir wegen aller Forderungen sofortige Befriedigung in bar verlangen, jedoch gegen Rückgabe der Wechsel.

Erhalten wir eine Auskunft über den Käufer, nach der der bereits eingeräumte oder noch in Frage kommende Kredit zu hoch erscheint, so können wir nach unserer Wahl Barzahlung oder Sicherstellung des gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer laufenden oder noch zu erwartenden Obligos oder eines Teiles davon fordern, ferner vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten. Überschreitet der Käufer die zur Zahlung oder zur Hergabe von Akzepten oder Kundenwechseln bestimmte Frist oder wird ein Akkreditiv nicht frist- oder vereinbarungsgemäß errichtet, so sind wir ebenfalls berechtigt, sofortige Befriedigung in bar zu fordern. Der Käufer verzichtet auf jedes Recht der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.

 

 

7. Gefahrübergang:

Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Abnahme oder spätestens mit der Vollendung der Verladung auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß rechtzeitig ab, so geht mit der Bereitstellung die Gefahr auf ihn über.

 

8. Beanstandungen:

Durch die Abnahme der Ware erkennt der Käufer die kontraktgemäße und mängelfreie Lieferung an. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer auf die Abnahme der Ware verzichtet. Hat eine Abnahme nicht zu erfolgen, so müssen Beanstandungen 5 Tage nach der Ankunft der Ware mit genauer Angabe des Mangels gemeldet werden, andernfalls gilt die Ware als anstandslos abgenommen. Die Ware muss unangebrochen an demselben Ort zu besichtigen sein, wohin sie versandt wurde. Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunder Ware und daraus entstehende Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Verkäufer das Recht, den Mangel nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht auf Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind ausdrücklich hiermit ausgeschlossen. Beanstandungen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers. Betrifft die Beanstandung eine vereinbarte Direktlieferung, bei welcher die Ware unser Lager nicht berührt, so beschränkt sich unsere Haftung auf das Ergebnis der Arbitrage.

Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen ist in jedem Falle auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung dem Verkäufer zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten oder von dem Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Käufer eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller anzusehen ist, die Ware also in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers bleibt. Bei Zusammentreffen mehrerer Herstellerklauseln werden die Verkäufer prozentual als gemeinschaftliche Hersteller angesehen. Der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren Dritter zur Zeit der Verarbeitung zu. Insofern ist der Eigentumsvorbehalt auf den Miteigentumsanteil der neuen Ware begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers unentgeltlich zu verwahren. Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Produkt in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den dies annehmenden Verkäufer zu dessen Sicherung ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Höhe nach wird bei bestehenden Miteigentumsanteilen die Abtretung begrenzt auf den jeweils sich ergebenden Anteil des Erlöses. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlagen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch die Abtretung entstehenden Sicherungsrechte die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigt, hat der Verkäufer insoweit Freigabe zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.

 

10. Aufrechnungsverbot / Rücktrittsrecht:

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Verkäufer behält sich vor, die Kaufpreisforderung durch eine Kreditversicherung oder ein Factoring-Unternehmen absichern zu lassen. Der Kaufvertrag erfolgt ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditzusage durch den Kreditversicherer. Sollte die Kreditzusage nicht erteilt bzw. vor Anlieferung der Ware widerrufen werden, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

11. Handelsgebräuche:

Soweit im Vorstehenden nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist, gelten die einschlägigen Handelsgebräuche, und zwar die Tegernseer Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzwaren nebst Anlage, sowie die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. beim Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes.

 

12. Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand – (ohne Rücksicht auf den Streitwert und auch für Wechselklage zwischen den Parteien) – ist Mülheim a. d. Ruhr, oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners, es sei denn, dieser ist Nichtkaufmann.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

13. Schlussbestimmungen:

Sollten Teile dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden (gilt nur für Nichtkaufleute), so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Ein Abschluss aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ohne dass dies im Einzelfall vereinbart zu werden braucht.